Satzung

Wie jeder Verein, hat auch der Berliner Börsenkreis e.V. eine Satzung.
Im Laufe der Jahre wurde sie geändert, angepasst und verbessert.

Die aktuelle Satzung entspricht dem Stand vom 01.10.2016.

A Der Verein

§ 1 Name, Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen “Berliner Börsenkreis e.V.” und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Rechtsfähigkeit

(1) Der Verein ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Vereinsregisternummer 9631-Nz eingetragen.

(2) Vereinsregisteranmeldungen erfolgen von dem Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden in Alleinvertretungsbefugnis.

§ 3 Zwecksetzung des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos und nicht erwerbswirtschaftlich tätig.

(2) Der Zweck des Vereins besteht darin, eine Aufklärungs- und Informationsfunktion gegenüber der Allgemeinheit über Kapitalanlagen insbesondere Wertpapier- und Börsenwesen auszuüben, zu fördern und somit im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG und des dort angeführten Zweckes der Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung tätig zu werden. Außerdem werden Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet vom Verein selbstständig oder in Zusammenarbeit mit Lehr- und Forschungsaktivitäten der Hochschulen gefördert.

(3) Leitprinzipien zu diesen Aktivitäten und zur Charakterisierung dieses Vereins sollen im Wesentlichen sein:

  1. I. Als Grundlegendes nimmt der Verein einen besonderen Bildungsauftrag im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Mitglieder und Studenten aller Berliner Universitäten und Hochschulen wahr.
  2. II. Die Verbindung zwischen Theorie und Praxis wird vertieft, Kommunikation und Kontakte zwischen allen an der Kapitalanlage Interessierten werden gefördert.
  3. III. Die Aufklärungsfunktion gegenüber einer breiten Öffentlichkeit ist durch geeignete Maßnahmen wahrzunehmen: z. B. durch Teilnahme an Aktionärsversammlungen, Organisation von und Beteiligung an einschlägigen Veranstaltungen, Erstellung von Publikationen etc.
  4. IV. Eine Anlageberatung oder –verwaltung im Sinne des WpHG ist ausgeschlossen.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Vergütung oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband der Börsenvereine an den deutschen Hochschulen e.V., welcher es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

B Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb

Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder per telekommunikativer Übermittlung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, sofern diese Personen der Zwecksetzung des Vereins nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung ist nicht zu begründen.

§ 6 Rechte und Formen

(1) Jedes Mitglied kann:

    • an den Mitgliederversammlungen teilnehmen
    • an öffentlichen Vorstandssitzungen teilnehmen
    • an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen

Jedes Mitglied hat das Recht:

    • aller halben Jahre und auf Nachfrage über die finanzielle Situation des Vereins informiert zu werden.
    • über die Arbeit des Vorstandes jederzeit informiert zu werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

    • die jeweiligen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen
    • aktuelle Kontakt- und Bankinformationen mitzuteilen, um eine reibungslose Kontaktmöglichkeit zwischen Verein und Mitglied zu ermöglichen.
    • die vom Verein übertragenen Aufgaben und wahrgenommen Ämtern, verantwortungsbewusst und nach bestem Gewissen auszuführen oder auszuüben.

(2) Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in vier verschiedene Mitgliedergruppen:

    • Studentische Mitglieder

Studentisches Mitglied ist, wer zum Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft an einer Hochschule immatrikuliert ist, eine allgemeinbildende Schule besucht oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet.

    • Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied ist, wer aufgrund seiner besonderen Verdienste für den Verein oder im wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bereich eine besondere Würdigung durch den Verein erfährt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

    • Institutionelle Mitglieder

Institutionelles Mitglied ist, wer zum Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft den Status einer juristischen Person oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt.

    • Nichtstudentische Mitglieder

Nichtstudentisches Mitglied ist, wer zum Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft kein studentisches, Ehrenmitglied oder institutionelles Mitglied ist.

§ 7 Beitrag & Fälligkeit

(1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines jeden Semesters, beginnend mit dem 1.4. und 1.10., anteilig fällig und ist für das laufende Semester zahlbar über das SEPA-Lastschriftverfahren. Ausschließlich institutionelle Mitglieder können per SEPA-Lastschriftverfahren oder per Überweisung zahlen.

(3) Bei Eintritt nach den Zahlungsstichtagen wird die Hälfte des Mitgliedsbeitrages zahlbar innerhalb eines Monats fällig.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft während eines Semesters wird der volle Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 8 Beendigung

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Beendigung der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Austritt ist regelmäßig nur zum Ende eines Semesters am 30.09. oder 31.03. möglich und ist mindestens einen Monat im Voraus gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(3) Über Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die ihren Mitgliedsbeitrag seit einem Semester nicht gezahlt haben.

C Organe des Vereins

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Beirat
    • die Revision

(2) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben, die für die jeweiligen Organe verbindlich sind. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Ordnungen beschlossen werden. Der Vorstand muss sich eine verbindliche Finanzordnung, die die finanziellen Angelegenheiten des Vereins regelt, geben.

    § 10 Die Mitgliederversammlung

    (1) Rechte und Pflichten

    Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern und entscheidet über:

      • Auflösung des Vereins
      • Die Wahl von Vorständen, Beiräten und Revisoren
      • Über Satzungsänderungen
      • Die Abwahl von Vorständen, Revisoren und Beiräten
      • Die Entlastung von Vorständen
      • Änderung des Vereinszweckes
      • Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen
      • Den Ausschluss von Mitgliedern
      • Die Organisationsstruktur des Vereins
      • und Sonstiges.

    (2) Einberufung

        • Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen. Jedes Mitglied hat innerhalb dieser Frist das Recht, Anträge auf Änderung der Tagesordnung zu stellen, über die dann zu Beginn der Mitgliederversammlung entschieden wird.
        • In den ersten vier Monaten eines Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
        • Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
        • Der Vorstand kann durch Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
        • Wird die Mitgliederversammlung durch den Beirat einberufen, so ist der Beiratssprecher Versammlungsleiter.

      (3) Ablauf

        • Eine Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
        • o Eröffnung
        • o Wahl eines Versammlungsleiters
        • o Wahl eines Protokollführers
        • o Abstimmung über Tagesordnungsänderungsanträge
        • o Schließung
        • Eine ordentliche Mitgliederversammlung enthält zusätzlich mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
        • o Rechenschaftsbericht des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters
        • o Bericht des Beirates
        • o Bericht der Revisoren über das abgelaufene Geschäftsjahr
        • o Entlastung des Vorstands
        • o Neuwahl des Vorstands
        • o Neuwahl des Beirats
        • o Neuwahl von zwei Revisoren
        • Der Vorstandsvorsitzende aus dem ablaufendem Geschäftsjahr ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung, ist der stellvertretende Vorsitzende der Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter sorgt für einen ordentlichen Ablauf der Diskussion und zählt die Wahlgänge aus.
        • Sollte eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Beirat einberufen worden sein, dann ist der Beiratssprecher der Versammlungsleiter dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung.
        • Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt diese aus ihrer Mitte einen Protokollführer.
        • Die Mitgliederversammlung wird durch den Versammlungsleiter geschlossen.

      (4) Teilnahme

        • Jedes Mitglied ist berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt Fragen zu stellen und selbst zur Diskussion mit Redebeiträgen Stellung zu beziehen.
        • Jedes Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
        • Mitglieder können andere Personen zur Ausübung einzelner Mitgliedschaftsrechte für die Mitgliederversammlung bevollmächtigen. Ein Bevollmächtigter kann bis zu drei andere Mitglieder vertreten. Der Bevollmächtigte ist an die Weisungen des Vollmachtgebers gebunden.
        • Die Mitgliederversammlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. ggf. ist die Mitgliedschaft eines Teilnehmers zu prüfen.

      (5) Verfahren

        • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
        • Bei Abwahl des Vorstandes und Beirates ist eine geheime Wahl verpflichtend.
        • Besondere Verfahren:

      (a) Entscheidungen über Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Änderung der Organisationsstruktur erfolgen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliedversammlung.

      (b) Der Vorstandsvorsitzende und der Beiratssprecher werden in absoluter Mehrheit gewählt. Sollte im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit Zustandekommen werden sie in einem zweiten Wahlgang in relative Mehrheit gewählt. Die Vorstände werden in absoluter Mehrheit entlastet.

      (c) Vor Änderung der Mitgliedsbeiträge spricht der Finanzvorstand eine Empfehlung aus.

      (d) Bei Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist auf derselben Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

      (e) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

      (f) Redaktionelle Änderungen an der Satzung bedürfen keines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung, sondern können mit Hilfe eines Beschlusses des Vorstandes vorgenommen werden.

      § 11 Der Vorstand

      (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, einem Finanzvorstand (Schatzmeisters) und höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

      (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist verpflichtet die Gemeinnützigkeit des Vereins zu erhalten.

      (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften des §§ 665 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.

      (4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder von denen einer Vorstandsvorsitzender oder stellvertretender Vorstandsvorsitzender sein muss.

      (5) Der Vorstand wird gemäß §10 (1) von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstandsvorsitzende kann höchstens zweimal wiedergewählt werden.

      (6) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Geschäftsjahr. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Der alte Vorstand muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen dafür sorgen, dass die Eintragung im Vereinsregister erfolgt. Die Vorstände können vor Ablauf der regulären Amtszeit gemäß §10 (1) von der Mitgliederversamlung abgewählt werden.

      (7) Der Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung über die Verteilung der anderen Geschäftsbereiche auf die übrigen Mitglieder des Vorstandes.

      (8) Beschlüsse des Vorstandes ergehen durch absolute Mehrheit. Die Stimmparität zählt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt. Der Vorstand kann durch Beschluss den Ressorts ein Budget zuweisen, von dem Sie selber frei verfügen können. Der Vorstand hat das Recht auf Beschluss ein Vorstandsmitglied in die Beiratssitzung zu entsenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstände anwesend ist. Die Stimmen der nichtanwesenden Vorstände sind für begehende Beschlüsse unerheblich.

      (9) Der Vorstand muss sich eine Finanzordnung geben lassen. Der Finanzer überwacht die Einhaltung der Finanzordnung und er ist verpflichtet, einen Jahresabschluss mit allen Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu erstellen. Alle Finanztransaktionen werden über das Vereinskonto in der Regel unbar abgewickelt.

      § 12 Der Beirat

      (1) Der Beirat unterstützt den Vorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan.

      (2) Der Beirat muss zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Zusammenarbeit mit dem Vorstand informieren, dem Vorstand beratend zur Seite stehen, auf Einhaltung der Satzung bei den Handlungen des Vorstandes achten und die Interessen der Mitglieder wahren.

      (3) Der Beirat hat das Recht auf Beschluss ein Beiratsmitglied in die Vorstandssitzung zu senden, ein Protokoll von jeder Vorstandssitzung zu verlangen, bei absehbaren Risiken für den Verein eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.

      (4) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung nach der Neuwahl des Vorstandes für ein Jahr gewählt. Um in den Beirat gewählt zu werden ist es nötig, vorher Vorstand im Berliner Börsenkreis e.V. gewesen zu sein. Amtierende Vorstände können nicht als ein Beiratsmitglied gewählt werden. Mitglieder des Beirates müssen Mitglieder des Berliner Börsenkreis e.V. sein.

      (5) Der Beirat kann bis zu vier Personen umfassen. Die Mitgliederversammlung ernennt ein Beiratsmitglied zum Sprecher des Beirates, dieser wird auch als Beiratssprecher bezeichnet. Sollte ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheiden, so kann der Beirat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.

      (6) Der Beirat entscheidet mit relativer Mehrheit. Die Sitzungen des Beirates werden vom Beiratssprecher einberufen und geleitet. Bei Stimmparität zählt die Stimme des Beiratssprechers doppelt.

      § 13 Die Revision

      (1) Die Revision besteht aus 2 Revisoren. Die Revision wird von der Mitgliederversammlung nach der Wahl des Beirates für ein Vorstandsjahr gewählt. Um ein Revisor zu werden, ist es nötig nicht amtierender Finanzvorstand zu sein.

      (2) Die Revision überprüft, ob die fiskalischen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der Vereinssatzung erfolgen. Dazu sind ihnen alle in Ausübung ihrer Tätigkeit benötigten Informationen bereitzustellen. Im Falle von Unregelmäßigkeiten ermahnen Sie den Vorstand.

      (3) Die Revisoren veröffentlichen zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die gesamte finanzielle Lage des Vereins und informieren die Mitglieder über mögliche Unregelmäßigkeiten.

      D Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

      § 14 Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Kalenderjahres.

      §15 Salvatorische Klausel

      Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

      § 16 Schlussbestimmungen

      Diese Satzung wurde am 26. Februar 2018 von der ordentlichen Mitgliederversammlung erlassen.

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